Informationen zu Funk-Rauchmeldern

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Aus Presse, Internet & Rechtsprechung

Auf dieser Seite sind einige Zeitungsartikel zum Thema Funk-Rauchmelder und
Links zur Rechtsprechung (Datenschutz, Informationelle Selbstbestimmung, Mietrecht) zu finden.

Recht und Rechtsprechung

Thema: Datenschutz, Selbstbestimmung – wie privat ist meine Wohnung?

Offener Brief: An den Bundesrat der Bundesrepublik Deutschland, 16.07.19 - zum vollständigen Brief

Bitte um Anstoß einer Änderung des Messstellenbetriebsgesetzes gemäß der Entschließung des Bundesrates
vom 8. Juli 2016 (Drucksache 349/16) - von Prof. Dr. jur. Hans-Jürgen Müggenborg

Auszug: "Schon aus datenschutzrechtlichen Gründen sollte aber in Verbindung mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG die Wahl für einen analogen Zähler weiterhin bestehen bleiben.
[...]
Und noch Anfang Juli 2016, sozusagen im letzten Moment, hatte der Umwelt-ausschuss des Bundesrates der Länderkammer eine kritische Haltung hinsichtlich der Stromzähler-Regelungen empfohlen. Die ins Auge gefassten Regelungen seien als unverhältnismäßig einzustufen; das Gesetz lasse berechtigte Verbraucher- und Datenschutzbedürfnisse der Bevölkerung unberücksichtig. Deshalb sollten private Letztverbraucher unabhängig von der Verbrauchshöhe in jedem Fall ein Widerspruchs gegen die Einbindung eines Messsystems in ein Kommunikationsnetz erhalten.
[...]
Auch wenn es insgesamt unterschiedliche Meinungen und Deutungen zu dieser Frage [gesundheitliche Schäden durch Elektrosmog, Anm Red] in der internationalen Wissenschaft gibt (wie auf vielen anderen Forschungsgebieten auch), lässt sich doch nicht vom Gesetzgeber vorschreiben, welchen wissenschaftlichen Resultaten und Einstellungen sich die Verbraucher anzuschließen hätten.
[...]
Kurz und gut: Es gibt etliche Gründe dafür, dass Verbraucherinnen und Verbraucher gemäß Art. 13 GG in ihrer eigenen Wohnung die Freiheit haben sollten, dem Einbau einer „modernen Messeinrichtung“ bzw. eines „intelligenten Messsystems“ zu widersprechen. Zu diesen Gründen zählen neben Datenschutz- und Hackergefahren auch Kostengründe und Strahlenschutzbedenken. Deshalb appellieren wir an Sie und Ihr Haus unter Rückbezug auf die genannte Entschließung des Bundesrats vom 8. Juli 2016 im Interesse der Wahrung bürgerlicher Freiheit auch im Zeitalter der Digitalisierung, eine entsprechende Gesetzesänderung anzustoßen – zu Gunsten eines Mitsprache-, ja Widerspruchsrechts für die Verbraucher."

Rauchmelderpflicht Infoportal, 30.07.18 (?) - zum vollständigen Artikel

Trotz BVerfG-"Urteil": Datenschutz-Thema ist nicht abgeschlossen!

Auszug: "Rechtlich gesehen, ist die Sichtprüfung der Rauchmelder vor Ort bislang unersetzlich. ...

In oberster gerichtlicher Instanz wurde 2015 entschieden, dass der Einbau von Funk-Rauchmeldern zulässig ist und nicht gegen die Persönlichkeitsrechte von Mietern verstößt (Az. 1 BvR 2921/15). Ein Mann hatte geklagt mit Hinweis auf die Missbrauchsmöglichkeiten von Funkrauchmeldern. Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen, da die Manipulationsmöglichkeit nur theoretischer Natur sei und ein konkreter Datenmissbrauch nicht nachweisbar sei.

Dennoch, das Thema Datenschutz und Funkrauchwarnmelder ist damit nicht abgeschlossen. Erstens weil die Geräte technisch weiterentwickelt werden und neue Möglichkeiten des Datenmissbrauchs entstehen und zweitens weil durch die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) neue und härtere Regeln im Umgang mit persönlichen Daten geschaffen wurden. Die Umfeldüberwachung über Sensoren von Funkrauchmeldern ist demnach absolut datenschutzrelevant in Sinne der DSGVO."

Datenschutzamt Hamburg, 24.09.18 - zur vollständigen Antwort

Eine Nachbarin fragte beim Datenschutzamt Hamburg nach.

"... Allenfalls fraglich ist die Erforderlichkeit von Funkrauchwarnmeldern ggü. von herkömmlichen Rauchwarnmeldern, die datensparsamer sein dürften. Gleichwohl darf nicht übersehen werden, dass die Rechtsprechung in der von Ihnen genannten Fallgestaltung des Mieters, der sich einem nicht gewollten Einbau durch einen Vermieter ausgesetzt sieht, eine Duldungspflicht gegenüber ‚Funk-Rauchwarnmeldern‘ festgestellt hat (LG Köln - Beschluss vom 26. Oktober 2015 – 10 S 88/15). Die darauf gerichtete Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 08. Dezember 2015 – 1 BvR 2921/15 –). ...."

Bundesverfassungsgericht, 08.12.15 - zur Begründung / vollständiges Urteil

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

... Der Beschwerdeführer verkennt bereits im Ausgangspunkt seiner Argumentation, dass er sich im Verhältnis zur Klägerin, einer privatrechtlichen juristischen Person, nicht unmittelbar auf ein Recht auf informationelle Selbstbestimmung berufen kann. Auch das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) betrifft nicht unmittelbar das Rechtsverhältnis des Mieters zum Wohnungsvermieter oder dem Grundstückseigentümer; für deren Rechtsbeziehungen ist zunächst das bürgerliche Recht, insbesondere das Miet-, Besitz- und Nachbarrecht, maßgebend. ...

Urteil Bundesverfassungsgericht, 15.12.83 - bei Wikipedia

Grundsatzurteil / Volkszählungsurteil 1983

Die zentrale Stelle der Entscheidung (unter C II 1 a) lautet:

„Mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung wären eine Gesellschaftsordnung und eine diese ermöglichende Rechtsordnung nicht vereinbar, in der Bürger nicht mehr wissen können, wer was wann und bei welcher Gelegenheit über sie weiß. Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. […] Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.“

Einschränkungen der informationellen Selbstbestimmung sind nur auf gesetzlicher Grundlage, beispielsweise gemäß Mikrozensusgesetz oder Bundesstatistikgesetz, zulässig. Ausdrücklich stellte das Bundesverfassungsgericht fest, dass es „kein belangloses Datum“ gebe. Vielmehr bedürfe die Verwendung aller personenbezogenen Daten einer besonderen Rechtfertigung.

- ENDE -